Achtung Grundstückseigentümer



§ 27 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz sagt hierzu aus, dass die Eigentümer des jeweiligen Grundstücks verpflichtet sind, überhängende Pflanzenteile zurückzuschneiden. 

Daher ergeht an alle Grundstückseigentümer die Bitte, die Vorgärten zu überprüfen und überhängende Pflanzenteile einzukürzen, damit keine Gefahren für Fußgänger und Kraftfahrer entstehen.

 

Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim

- Örtliche Ordnungsbehörde –