Nach Vorgabe des Gesetzgebers müssen die bis zum 18.01.2013 ausgestellten Führerscheine in den kommenden Jahren ausgetauscht werden. Dies gilt auch für das erste Scheckkartenformat. Hintergrund ist unter anderem, dass künftig die ausgestellten Führerscheine nicht mehr dauerhaft gültig sind.
Die neuen Führerscheine, welche nach den Vorgaben der EU-Führerscheinrichtlinie ab dem 19.01.2013 ausgestellt werden, bleiben für die Dauer der eingetragenen Befristung gültig.
Seit Beginn der Umtauschaktion ist ein starkes Antragsaufkommen zum Umtausch alter Führerscheine festzustellen, was zu längeren Bearbeitungszeiten führt. Bis wann Führerscheine auszutauschen sind, ist der angefügten Übersicht zu entnehmen. Auch in den Monaten vor Ablauf der jeweiligen Umtauschfristen dürfte mit erhöhten Antragszahlen und damit einhergehenden verlängerten Bearbeitungszeiten zu rechnen sein.
Der Antrag kann sowohl bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach (Bürgerbüro oder Führerscheinstelle), als auch bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung / Stadtverwaltung gestellt werden. Mitzubringen sind der bisherige Führerschein, ein Ausweisdokument und ein neues, biometrisches Passfoto. Die Umstellungsgebühr beträgt 24 Euro.
Bis zu welchem Zeitpunkt ein Umtausch erfolgen muss, ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Führerscheininhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |