Einführung des Bundesmeldegesetzes zum 1.11.2015

Einführung des Bundesmeldegesetzes

zum 1. November 2015


Ab dem 01.11.2015 wurde das Meldewesen in der Bundesrepublik Deutschland neu geregelt.


Es wurde festgelegt, dass der Eigentümer einer Wohnung (Wohnungsgeber/Vermieter) bei der An- und Abmeldung des Wohnsitzes einer meldepflichtigen Person mitwirken muss.

 

Daher muss die meldepflichtige Person, innerhalb der 14- tägigen Meldepflicht, mit der Wohnungsgeberbestätigung (Dokument als pdf zum Download - siehe neben) bei der Meldebehörde vorsprechen und die Wohnsitzmeldung vornehmen. Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers ergibt sich aus § 19 Bundesmeldegesetz (BMG).

 

Bitte beachten Sie, dass eine Wohnsitzan- und Abmeldung ohne Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung oder des Eigentumnachweises ab dem 01.11.2015 nicht mehr vorgenommen werden kann. Die Vorlage von Mietverträgen wird nicht anerkannt.

 

Es wird um dringende Beachtung gebeten.