Parke nicht auf unseren Gehwegen


Allerdings haben sie die Bürgersteige, manchmal in unseren engen Ortslagen auch nur auf einer Seite.

Diese sollten nicht auch noch von Autos „in Beschlag“ genommen werden – zumal dies auch nach der StVO nicht zulässig ist. Was für Autofahrer oftmals nur ein Stück Bequemlichkeit ist, kann für junge und alte Passanten eine überaus gefährliche „Ausweichstrecke“  (s. Bild) bedeuten. Denn was z. B. viele nicht wissen: Kinder bis 8 Jahre müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren.

Gehwege sind keine Parkplätze!

Aus gegebenem Anlass wollen wir darauf hinweisen, dass das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten ist, es sei denn, es ist durch dieses Verkehrszeichen (Vz. 315 StVO) ausdrücklich erlaubt. 





Ebenfalls ist das Parken nach dem folgenden Verkehrszeichen (Vz. 286 StVO) nicht zulässig

Hier darf lediglich gehalten werden. Und wer länger als drei Minuten hält, der parkt. Es darf aber gehalten werden, um das Fahrzeug zu Be- oder Entladen. Hier sollte allerdings ein Ladevorgang erkennbar sein (z.B. durch einen offenen Kofferraum oder Autotür). Nur so kann durch unsere Mitarbeiter auch wirklich eine Ladetätigkeit angenommen und das Ausstellen einer Verwarnung vermieden werden.

Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass überall dort, wo nach dem Abstellen des Fahrzeugs die verbleibende Fahrbahnbreite nicht mindestens 3,05 Meter beträgt, ebenfalls ein gesetzliches Parkverbot (ohne Aufstellung eines Verkehrszeichens) besteht. Die verbleibenden 3,05 Meter sind für das Durchkommen von Rettungsfahrzeugen zwingend notwendig.

Richtiges Verhalten im Straßenverkehr bedeutet mehr Sicherheit für alle, schützt die schwächeren Verkehrsteilnehmer und ist eine „kostenlose“ Verkehrsberuhigung.

 

Ihr Fachbereich Ordnung & Soziales