Änderung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs ab 9.11.2021


Sie haben weder „Knautschzone“, Airbag noch Bremse und sind die schwächsten Verkehrsteilnehmer: die Fußgänger.

Da die Fußgänger auf die Gehwege angewiesen sind, sollten diese nicht auch noch von Autos „in Beschlag“ genommen werden – zumal dies auch nach der StVO nicht zulässig ist.

Was für Autofahrer oftmals nur ein Stück Bequemlichkeit ist, kann für junge und alte Passanten eine überaus gefährliche „Ausweichstrecke“  (s. Bild) bedeuten.

 

Gehwege sind keine Parkplätze!

 

Wir weisen wir darauf hin, dass künftig das Parken auf dem Gehweg mit 55,00 € Verwarnungsgeld zu ahnden ist.

Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass überall dort, wo nach dem Abstellen des Fahrzeugs die verbleibende Fahrbahnbreite nicht mindestens 3,05 Meter beträgt, ebenfalls ein gesetzliches Parkverbot (auch ohne Aufstellung eines Verkehrszeichens) besteht. Die verbleibenden 3,05 Meter sind für das Durchkommen von Rettungsfahrzeugen zwingend notwendig.

Auch das Parken an einer solch engen Stelle zieht eine höhere Verwarnung von mittlerweile 35,00 € nach sich

Richtiges Verhalten im Straßenverkehr bedeutet mehr Sicherheit für alle und schützt die schwächeren Verkehrsteilnehmer.

Auch in Ihrem eigenen Interesse fordern wir Sie daher auf, sich an die Regelungen der StVO zu halten und nur dort zu parken, wo dies zulässig ist.

 

Ihr Fachbereich Ordnung & Soziales