Einführung des Bundesmeldegesetzes
zum 1. November 2015
Ab dem 01.11.2015 wurde das Meldewesen in der Bundesrepublik Deutschland neu geregelt.
Es wurde festgelegt, dass der Eigentümer einer Wohnung (Wohnungsgeber/Vermieter) bei der An- und Abmeldung des Wohnsitzes einer meldepflichtigen Person mitwirken muss.
Daher muss die meldepflichtige Person, innerhalb der 14- tägigen Meldepflicht, mit der Wohnungsgeberbestätigung (Dokument als pdf zum Download - siehe neben) bei der Meldebehörde vorsprechen und die Wohnsitzmeldung vornehmen. Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers ergibt sich aus § 19 Bundesmeldegesetz (BMG).
Bitte beachten Sie, dass eine Wohnsitzan- und Abmeldung ohne Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung oder des Eigentumnachweises ab dem 01.11.2015 nicht mehr vorgenommen werden kann. Die Vorlage von Mietverträgen wird nicht anerkannt.
Es wird um dringende Beachtung gebeten.