Zur
Stärkung der Arbeitsmarktsituation in der Verbandsgemeinde Rüdesheim fördert
die Verbandsgemeinde nach Maßgabe der nachfolgend aufgeführten Richtlinien und
im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel die Ansiedlung von Gewerbebetrieben
im Gebiet der Verbandsgemeinde Rüdesheim durch Bezuschussung des
Grundstückskaufpreises.
Förderrichtlinien:
1. Gegenstand
der Förderung
Gefördert wird der Erwerb von gewerblich nutzbaren
Grundstücken, unabhängig davon, ob das zu erwerbende Grundstück in einem
Gewerbe- oder einem anderen Gebiet liegt.
Bei der Wirtschaftsförderung
handelt es sich nur um eine Bezuschussung der Grunderwerbskosten.
2. Fördervoraussetzungen
Förderfähig sind alle Grundstücke, die ab dem heutigen
Zeitpunkt im entsprechenden Gebiet erworben werden, unabhängig davon, ob die
jeweilige Ortsgemeinde oder ein privater Dritter Verkäufer ist.
Eine Förderung zum Erwerb eines Gewerbegrundstückes erfolgt
nur einmal für dieses Grundstück.
Grundstücke, die nicht ausschließlich zu gewerblichen
Zwecken genutzt werden, können nur für den gewerblich genutzten Teil gefördert
werden.
Die Aufteilung erfolgt nach Flächenanteilen.
Überwiegt dabei der nicht gewerblich genutzte Teil, entfällt
die Förderung ganz.
3.
Höhe
der Förderung
Der Zuschuss beträgt
grundsätzlich 2,60 € , je qm erworbene
Grundstücksfläche.
Sie beträgt im Einzelnen:
a) in ausgewiesenen Industrie- und Gewerbegebieten
2,60 € je qm erworbener'
Grundstücksfläche, höchstens jedoch
7.500 €
b)
in allen anderen ausgewiesenen Gebieten sowie
der Innerortslage mit Ausnahme der
Außenbereiche
2,60 € je qm erworbener Grundstücksfläche, höchstens
jedoch 7.500 €
c)
für Außenbereichsgrundstücke 10 % der Kaufsumme,
höchstens jedoch 5.000 €.
Die Höchstbeträge nach den Buchstaben a – c
gelten auch beim Erwerb mehrerer im
Zusammenhang stehender
Grundstücke unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs.
4.
Verfahren
Die Förderung erfolgt auf
schriftlichen Antrag und anschließender Bewilligung, der bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim grundsätzlich vor Ankauf des Grundstückes
zu stellen ist.
Ausnahmsweise kann auch noch
ein Antrag gestellt werden, wenn der Kaufvertrag noch nicht länger als 6 Monate
abgeschlossen ist, aber nur dann, wenn dem Antragsteller die Fördermöglichkeit
nicht bekannt war.
Antragsberechtigt ist jede
natürliche und juristische Person, die ein Grundstück im jeweiligen
Fördergebiet erwirbt, um darauf einen gewerblichen Betrieb anzusiedeln.
5.
Bewilligung
Die Bewilligung der Förderung
erfolgt auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der
Verbandsgemeinde Rüdesheim und dem Antragsteller oder durch
Bewilligungsbescheid.
Der ansiedlungswillige
Bewerber verpflichtet sich, innerhalb von 5 Jahren nach Ankauf einen
Gewerbebetrieb zu errichten und zu betreiben.
Für den Fall, dass er der
Verpflichtung nicht nachkommt, verpflichtet er sich gleichzeitig den gewährten
Zuschuss in voller Höhe zzgl. einer Verzinsung in Höhe von jährlich 2 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zurück zu zahlen.
Diese Verpflichtung gilt auch
für einen evtl. Rechtsnachfolger und bei einer Veräußerung des Grundstückes an
einen Dritten.
Zur Sicherung der
Rückzahlungsverpflichtung, kann ein Eintrag im Grundbuch verlangt werden.
6.
Verfahren
bei Ausschöpfung der Haushaltsmittel
Sind die für das laufende
Haushaltsjahr vorhandenen Haushaltsmittel ausgeschöpft, ist eine Bewilligung
nur möglich, wenn ein entsprechender Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses
vorliegt.
Ein Verschieben der
Bewilligung in das folgende Haushaltsjahr oder Ablehnung des Zuschusses sind
möglich.
7.
Auszahlung
und Verwendung
Die Auszahlung erfolgt nach
Bewilligung und Umschreibung des Eigentums im Grundbuch.
Der Kaufvertrag und die
Umschreibung im Grundbuch sind als Nachweis der Verbandsgemeindeverwaltung
Rüdesheim als Verwendungsnachweis vorzulegen.
8. In Kraft
treten
Diese Richtlinien in der
Änderungsfassung treten mit Wirkung vom 01.03.2012 in Kraft.
55593 Rüdesheim, 29. Februar 2012
(Lüttger) Bürgermeister