Wirtschaftsförderung
Die heimische Wirtschaft ist ein wesentliches Standbein der Verbandsgemeinde.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Ankauf von Gewerbeflächen gefördert.
Richtlinien der Wirtschaftsförderung
in der Fassung vom 29.02.2012
Zur Stärkung der Arbeitsmarktsituation in der Verbandsgemeinde Rüdesheim fördert die Verbandsgemeinde nach Maßgabe der nachfolgend aufgeführten Richtlinien und im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel die Ansiedlung von Gewerbebetrieben im Gebiet der Verbandsgemeinde Rüdesheim durch Bezuschussung des Grundstückskaufpreises.
1. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Erwerb von gewerblich nutzbaren Grundstücken, unabhängig davon, ob das zu erwerbende Grundstück in einem Gewerbe- oder einem anderen Gebiet liegt.
Bei der Wirtschaftsförderung handelt es sich nur um eine Bezuschussung der Grunderwerbskosten.
2. Fördervoraussetzungen
Förderfähig sind alle Grundstücke, die ab dem heutigen Zeitpunkt im entsprechenden Gebiet erworben werden, unabhängig davon, ob die jeweilige Ortsgemeinde oder ein privater Dritter Verkäufer ist.
Eine Förderung zum Erwerb eines Gewerbegrundstückes erfolgt nur einmal für dieses Grundstück.
Grundstücke, die nicht ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, können nur für den gewerblich genutzten Teil gefördert werden.
Die Aufteilung erfolgt nach Flächenanteilen.
Überwiegt dabei der nicht gewerblich genutzte Teil, entfällt die Förderung ganz.
3. Höhe der Förderung
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 2,60 €/m² erworbener Grundstücksfläche.
Sie beträgt im Einzelnen:
a) in ausgewiesenen Industrie- und Gewerbegebieten 2,60 €/m² erworbener
Grundstücksfläche, höchstens jedoch 7.500 €.
b) in allen anderen ausgewiesenen Gebieten sowie der Innerortslage mit Ausnahme der
Außenbereiche 2,60 €/m² erworbener Grundstücksfläche, höchstens jedoch 7.500 €.
c) für Außenbereichsgrundstücke 10 % der Kaufsumme, höchstens jedoch 5.000 €.
Die Höchstbeträge nach den Buchstaben a – c gelten auch beim Erwerb mehrerer im
Zusammenhang stehender Grundstücke unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs.
4. Verfahren
Die Förderung erfolgt auf schriftlichen Antrag und anschließender Bewilligung, der bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim grundsätzlich vor Ankauf des Grundstückes zu stellen ist.
Ausnahmsweise kann auch noch ein Antrag gestellt werden, wenn der Kaufvertrag noch nicht länger als 6 Monate abgeschlossen ist, aber nur dann, wenn dem Antragsteller die Fördermöglichkeit nicht bekannt war.
Antragsberechtigt ist jede natürliche und juristische Person, die ein Grundstück im jeweiligen Fördergebiet erwirbt, um darauf einen gewerblichen Betrieb anzusiedeln.
5. Bewilligung
Die Bewilligung der Förderung erfolgt auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Verbandsgemeinde Rüdesheim und dem Antragsteller oder durch Bewilligungsbescheid.
Der ansiedlungswillige Bewerber verpflichtet sich, innerhalb von 5 Jahren nach Ankauf einen Gewerbebetrieb zu errichten und zu betreiben.
Für den Fall, dass er der Verpflichtung nicht nachkommt, verpflichtet er sich gleichzeitig den gewährten Zuschuss in voller Höhe zzgl. einer Verzinsung in Höhe von jährlich 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zurückzuzahlen.
Diese Verpflichtung gilt auch für einen evtl. Rechtsnachfolger und bei einer Veräußerung des Grundstücks an einen Dritten.
Zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung kann ein Eintrag im Grundbuch verlangt werden.
6. Verfahren bei Ausschöpfung der Haushaltsmittel
Sind die für das laufende Haushaltsjahr vorhandenen Haushaltsmittel ausgeschöpft, ist eine Bewilligung nur möglich, wenn ein entsprechender Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vorliegt.
Ein Verschieben der Bewilligung in das folgende Haushaltsjahr oder eine Ablehnung des Zuschusses sind möglich.
7. Auszahlung und Verwendung
Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung und Umschreibung des Eigentums im Grundbuch.
Der Kaufvertrag und die Umschreibung im Grundbuch sind der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim als Verwendungsnachweis vorzulegen.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinien in der Änderungsfassung treten mit Wirkung vom 01.03.2012 in Kraft.
55593 Rüdesheim, 29. Februar 2012
Lüttger
Bürgermeister